Leseprobe aus dem Buch
JEHOVAS ZEUGEN - Opfer unter zwei deutschen Diktaturen

Aus der Einleitung

Die Geschichte der Zeugen Jehovas in Deutschland wurde durch schwere Verfolgungen unter zwei totalitären Systemen geprägt: einmal als Opfer der Hitlerdiktatur und wenig später der kommunistischen Herrschaft in der ehemaligen DDR.

Auf dem ersten Blick besteht eine merkwürdige Widersprüchlichkeit darin, dass es sich bei dieser zahlenmäßig vergleichsweise unbedeutenden religiösen Minderheit um eine völlig unpolitische Bevölkerungsgruppe handelte, die dennoch mit der ganzen Macht des Staatsapparates und großem Aufwand von Anfang an bis zum Zusammenbruch beider totalitärer Systeme in Deutschland - 1945 und 1989 - ununterbrochen verfolgt wurde. Im Lichte der Totalitarismusforschung wird aber klar, dass ihre "Gefährlichkeit" für den totalitären Staat gerade darin liegt, dass sie sich jeder politischen Teilnahme, aber damit auch staatlicher Kontrolle entzieht. Das geschlossene totalitäre System kann nicht dulden, dass sich eine Minderheit staatlichen Kontrollinstanzen verweigert, schlimmer noch, eine höhere Macht - Jehova - über die staatliche setzt. Damit erhält das geschlossene System eine undichte Stelle, es sieht sich gefährdet und wird jedes Mittel einsetzen, um die Bruchstelle zu reparieren. Zuerst wird eine solche Gemeinschaft diffamiert, dann verboten, wenn sie in den Untergrund geht, wird der totalitäre Staat sie mit seinem Polizeiapparat und seinem manipulierten Rechtssystem verfolgen und "unschädlich" machen.

In beiden deutschen Diktaturen gehörten die Zeugen Jehovas zu den ersten Opfern staatlicher Verfolgung. Nur wenige Monate nach der sogenannten Machtergreifung Hitlers 1933 sowie nach Gründung der DDR 1949 wurden "Maßnahmen" ergriffen, um auf gesetzlicher Grundlage das Verbot der Religionsgemeinschaft vorzubereiten. Die Absurdität der Vorwürfe zeigt sich in der Anwendung von Gesetzen, die einer kleinen, endzeitlich ausgerichteten, unpolitischen Gemeinschaft terroristisch-politische Verschwörung gegen die Gesellschaft vorwerfen. So wurde bei dem Verbot der Zeugen Jehovas 1933 in verschiedenen Ländern des Deutschen Reiches, wie in Bayern und Sachsen, die "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" zur "Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte und zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" (Artikel 48, Absatz 2 der Reichsverfassung, 28.2.1933) zugrunde gelegt. 1950 dagegen wurde das Verbot und die Verfolgung mit Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, "antikommunistische Kriegs- und Boykotthetze" und Artikel III A III der Kontrollratsdirektive 38 (Entnazifizierung) gesetzlich begründet.

Ein Vergleich zwischen dem mörderischen Naziregime und dem kommunistischen Nomenklatura-System der DDR erweist sich als problematisch, weil dabei häufig eine Kausalität und wechselseitige Instrumentalisierung oder Relativierung von nationalsozialistischen und kommunistischen Verbrechen unterstellt wird. Dennoch wird gerade am Beispiel der Verfolgung der Zeugen Jehovas unter beiden Systemen deutlich, dass der Unterdrückungsapparat totalitärer Staaten im 20. Jahrhundert formal in ähnlicher Weise funktioniert hat, obwohl beide totalitären Systeme ideologisch ganz unterschiedliche Singularitäten darstellten.

Eine Bilanz

Kurz nach der nationalsozialistischen "Machtergreifung" setzten Verfolgungsmaßnahmen gegen die Zeugen Jehovas ein. Schon im April 1933 wurden die "Internationale Bibelforscher Vereinigung" in einzelnen Ländern Deutschlands verboten . Als Reaktion darauf wurde am 25. Juni 1933 eine Protestveranstaltung in Berlin-Wilmersdorf organisiert, wo 7.000 Teilnehmer eine "Erklärung" abgaben, die mit einem Schreiben an Hitler und leitende Regierungsbeamten abgesandt wurde.

Nach dem Verbot führten die Zeugen Jehovas ihr Predigt- und Traktatwerk im Untergrund fort. Wegen "illegaler" Betätigung wurden deshalb Tausende von "Bibelforschern" wie sie trotz der Namensänderung (1931) weiterhin von offiziellen Stellen bezeichnet wurden, von Sondergerichten zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt und danach häufig in "Schutzhaft" genommen, d.h. in Konzentrationslager eingeliefert. Ab 1939 verhängten nationalsozialistische Kriegs- und Sondergerichte wegen "Wehrdienstentziehung" oder "Wehrkraftzersetzung" eine große Anzahl von Todesurteilen gegen Zeugen Jehovas.

Die Zeugen Jehovas gehörten zu den ersten, die in die Konzentrationslager eingeliefert wurden, wo sie eine eigene, durch den lila Winkel gekennzeichnete Häftlingskategorie bildeten. Mit der Unterzeichnung einer Erklärung, in der sie ihren Glauben verleugnen sollten, hätten sie die Freiheit erlangen können, aber nur wenige unterschrieben. Es ist bemerkenswert, daß die Zeugen Jehovas die einzige christliche Gemeinschaft war, die den Kriegsdienst aus religiösen Gründen verweigerte.

Bis 1945 wurden ungefähr 10.000 Zeugen Opfer des Nationalsozialismus. Hunderte von Kindern wurden ihren Eltern weggenommen und in Heime gesteckt, Verlust des Arbeitsplatzes, der Wohnung, der Existenzgrundlage, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen waren an der Tagesordnung. Über 6.000 wurden strafrechtlich verurteilt, sie kamen in Gefängnisse und Konzentrationslager. Bis zum Zusammenbruch der Hitlerdiktatur kamen etwa 2.000 Zeugen Jehovas in den Konzentrationslagern der Nazis ums Leben, über 300 Personen wurden hingerichtet (mindestens 48 aus Österreich), zumeist wegen Kriegsdienstverweigerung oder im Zusammenhang damit. Als die Konzentrationslager und Gefängnisse von den Alliierten befreit wurden, waren unter den Tausenden Überlebenden der Zeugen Jehovas etwa 2.000 körperlich zu Wracks geworden, aber fast alle hatten ihre moralische Integrität in einer unmenschlichen Zeit bewahrt.

[...]

Der Berliner Kongress 1949: "Es ist später als du denkst"

Unter diesem Motto fand im Sommer 1949 (29. bis 31. Juli) ein weiterer Bezirkskongreß in Berlin statt, der schon unter dem Schatten sich anbahnender Verfolgungen stand. Für die Teilnehmer waren acht Sonderzüge organisiert worden, 8.000 Personen hatten im voraus 100.000 Mark für die Fahrkarten bezahlt, als die Züge wenige Stunden vor der Abfahrt abgesagt wurden. Tausende warteten vergeblich auf den Bahnhöfen. Die Polizei hatte alle Zufahrtswege nach Berlin gesperrt und durchsuchte Autos, Busse und Lastwagen nach Personen, die am Kongress teilnehmen wollten. Trotzdem kamen am ersten Tag 16.000 und zum Abschlussvortrag 33.000 Personen in die Berliner Waldbühne.

Der Kongress richtete sich auch gegen die wachsende Diffamierung der Zeugen Jehovas in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ). In Sachsen hatte es im Frühsommer 1949 Gewalttätigkeiten und Verbote gegen Zeugen Jehovas gegeben. Auslöser dieser Feindseligkeiten war ein Mordfall im Landkreis Bautzen (Belmsdorf bei Bischofswerda) am 25. Mai 1949, der Täter wurde fälschlich als Zeuge Jehovas angesehen. Daraufhin kam es zu einer öffentlichen Hetzkampagne in der Presse und es wurden Polizeiaktionen gegen Zeugen Jehovas wurden durchgeführt. Flugblätter tauchten auf, in denen ein Verbot der "Mördersekte" verlangt wurde. Schaufenster mit Bibeln und Predigttexten wurden eingeschlagen, einzelne Zeugen Jehovas von einer aufgehetzten Menschenmenge bedroht. Die örtliche Bürgermeisterin behauptete, dass "Menschenopfer" zum Ritual der Zeugen Jehovas gehören würden. Für das Gebiet des Kreises Bautzen wurde am 9. Juli 1949 ein vollständiges Verbot jeglicher Tätigkeit der Zeugen Jehovas erlassen. Das Zweigbüro Magdeburg legte Beschwerde beim Justizminister der Landesregierung Sachsen ein und erreichte schließlich im November 1949 die Aufhebung des Verbotes.

Auf dem Berliner Kongress von 1949 verlas Erich Frost vor Tausenden Zuhörern eine Resolution, die ein öffentlicher Protest gegen die verfassungswidrigen Verbote und Einschränkungen der Gottesdienste in Sachsen und die Beschlagnahmung der dafür benutzten Räume, gegen ungesetzliche Polizeiaktionen, gegen politische und religiöse Hetze der Medien war. Auch die massive Behinderung der Teilnahme am Kongreß durch die Maßnahmen der SED wurde scharf kritisiert. Gleichzeitig gab es eine klare Aussage darüber, daß Zeugen Jehovas nicht an den politischen Auseinandersetzungen zwischen West und Ost teilnehmen werden:

"Unter keinen Umständen, selbst nicht unter dem Druck diktatorischer Maßnahmen, werden sich Jehovas Zeugen in den Weltstreit zwischen dem Osten und dem Westen einmischen. Jehovas Zeugen leben sowohl im Osten als auch im Westen. Wir nehmen nicht für einen Weltblock gegen den anderen Partei, weil wir dadurch Gottes Gesetz verletzen und die göttlichen Grundsätze des Friedens und der Einheit verleugnen würden."
Die Resolution vom 30. Juli 1949 weist Ähnlichkeiten mit der Wilmersdorfer "Erklärung" vom 25. Juni 1933 auf. In einer deutlichen Sprache distanziert sich die Religionsgemeinschaft vom System des Kommunismus. In seinem Vortrag "Ist der Bolschewismus schöner als andere Systeme?" hatte Erich Frost unter begeisterter Zustimmung der Anwesenden, geäußert: "Wir fürchten die Kommunisten genau sowenig, wie wir die Nazis gefürchtet haben!" Die westliche Presse berichtete damals enthusiastisch über die antikommunistischen Äußerungen, die gut in das Konzept des Kalten Krieges paßten, der von Presse und Rundfunk in beiden Lagern geschürt wurde. In der (Ost)-Berliner Zeitung wurden sie dagegen als "Falsche Propheten" und Unterstützer der "Kriegstreiber und der Feinde der Einheit Deutschlands" bezeichnet.

Die Resolution wurde am 3. August 1949 zusammen mit einem Begleitschreiben an die Sowjetische Militäradministration, die ihren Sitz in Berlin hatte, gesandt. Sie ging auch an über 4.000 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Vertreter von Tageszeitungen, Rundfunkanstalten und Nachrichtenbüros in Ost- und Westdeutschland.

Die Verfolgung beginnt:
"Über Maßnahmen gegen die Organisation ‚Zeugen Jehovas'"

Nur drei Wochen vor der offiziellen Gründung der DDR (7.10.1949), fand am 13. September eine Sitzung des Politbüros der SED unter Vorsitz von Wilhelm Pieck statt, auf der Walter Ulbricht einen "Zehnpunkte-Plan" über "Maßnahmen gegen die Organisation ‚Zeugen Jehovas'" vorlegte, dem ohne Änderungen zugestimmt wurde. Darin wird den Zeugen Jehovas "besonders raffinierte Propaganda für das amerikanische Monopolkapital" und Spionage vorgeworfen. Es wird auch festgestellt, daß der "Mitgliederzuwachs in den letzten Monaten rapide gestiegen ist, was sich vor allem in den demokratischen Massenorganisationen (DFD und FDJ ), zum Teil auch schon in der Partei bemerkbar macht." Die "Maßnahmen" sahen vor, durch Presse und Rundfunk "konkrete Beweise für die amerikanische imperialistische Propaganda" zu liefern, eine öffentliche Diffamierungskampagne sollte gestartet werden, wo die Zeugen Jehovas als eine politische Organisation dargestellt werden. Damit sollte die Grundlage für ein Verbot und politische Prozesse geschaffen werden. Des weiteren sollten sämtliche Druckschriften der ostdeutschen Zeugen Jehovas streng auf Lizenzerteilungen kontrolliert und alle nicht ausdrücklich genehmigten Publikationen sofort eingezogen werden. Staatliche und kommunale Verwaltungen wurden angewiesen, keine Räume für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Die Landesvorstände der Parteien und Massenorganisationen erhielten vertrauliche Rundschreiben, daß Zeugen Jehovas nicht als Mitglieder aufgenommen werden dürfen. Es gab auch Überlegungen zur Einschränkung und einem generellen Verbot der Versammlungsfreiheit einschließlich des Predigens von Tür zu Tür zum Schutz der "demokratischen Ordnung".

Punkt sieben der "Maßnahmen" sieht eine Anweisung an die Kirchenabteilungen bei den Volksbildungsministerien vor, eine Aufstellung aller leitenden Zeugen Jehovas, mit Angabe von Namen und Wohnort anzufertigen, um "eine Überprüfung und Überwachung dieser Funktionäre zu ermöglichen".

Der Maßnahme-Katalog zeigt exemplarisch die bereits voll ausgebildeten Strukturen des totalitären Systems, die schon vor der offiziellen Gründung der DDR vorhanden waren.

Die Umsetzung des Politbüro-Beschlusses erfolgte umgehend: am Gründungstag der DDR, dem 7. Oktober 1949, wurde die Protokollanlage an die Innenminister der Länder der SBZ und die obersten Polizeidienststellen geschickt, mit der Aufforderung: "Sie wollen von sich aus die notwendigen Maßnahmen ergreifen, da die zoneneinheitlichen Anweisungen einige Verzögerungen erfahren dürften". Zeugen Jehovas konnten bald keine öffentlichen Versammlungsräume mehr benutzen, Bibelversammlungen in Privatwohnungen wurden polizeilich aufgelöst, Schriften und Druckwerke beschlagnahmt. Viele wurden aus dem öffentlichen Dienst und leitenden Positionen in staatlichen und kommunalen Betrieben entlassen.

In Thüringen wurde am 6. Februar 1950 ein interner Bericht der Polizei über "antidemokratische, reaktionäre Tätigkeit der religiösen Sekten, Kirchen und Pfarrer" verfaßt, in dem die Zeugen Jehovas als besonders gefährlich hervorgehoben werden:

"Festgestellt wurde, daß speziell die ‚Jehova-Bewegung' einen immer größeren Umfang annimmt und, obzwar ihre Propaganda unpolitisch sein soll, immer zynischer und gehässiger wird .... Deshalb ist es erforderlich, daß hier Vorkehrungen getroffen werden, die einer derartig reaktionären Tätigkeit schärfste Strafen entgegenstellen."
Der wahre Hintergrund für die verschärfte Situation war die offene Weigerung der Zeugen Jehovas, den "Stockholmer Appell" zur Ächtung der Atomwaffen zu unterzeichnen, mit der Begründung ihrer politischen Neutralität aus Glaubensgründen.

"Der Minister hat Kenntnis genommen": Eine Petition an die Regierung der DDR

Im Juni 1950 nahm der Erste Vorsitzende der CDU und Stellvertretende Ministerpräsident der DDR, Otto Nuschke, in einem Zeitungsinterview zu aktuellen Kirchenfragen und zur Religionsfreiheit Stellung. Dabei ging es vor allem um die politische Unterstützung der sogenannten "Stockholmer Beschlüsse" durch die Kirchen, an der sich die Zeugen Jehovas nicht beteiligt hatten, da sie jede politischen Betätigung aus religiösen Gründen ablehnten. Auf die Frage, ob die "Sekte der Zeugen Jehovas" in der DDR erlaubt sei, antwortete Nuschke, daß das Ministerium des Innern zur Zeit überprüfe, in welcher Weise die verfassungsmäßig garantierte Betätigung der Religionsgemeinschaften im Rahmen der für alle geltenden Gesetze gewährleistet sei. Allerdings wären die staatlichen Organe genötigt, darüber zu wachen, daß sich nicht "subversive Einflüsse über Religionsgemeinschaften in das Gebiet der DDR einschleichen". Die Vorbereitungen für ein Verbot waren bereits in vollem Gange.

Als Reaktion auf den immer stärker werdenden Druck versuchte das Zweigbüro der Zeugen Jehovas in Magdeburg im Februar 1950 durch eine umfangreiche Petition an die Staatsführung der DDR auf diese Mißstände aufmerksam zu machen. Vier Monate später reichte das Berliner Büro der Zeugen Jehovas am 27. Juni 1950 diese Petition an den Ministerpräsidenten der DDR, Otto Grotewohl, ein. Diese Protestschrift wurde am 10. Juli als Drucksache an alle Behörden, Organisationen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens geschickt. Die Petition bestand im ersten Teil aus sechs Punkten, in denen die öffentlichen Anschuldigungen gegen Jehovas Zeugen als falsche Behauptungen zurückgewiesen und gleichzeitig als ein Verstoß gegen Artikel 6 der DDR-Verfassung kritisiert werden, wo es heißt: "Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Ausübung demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung ist keine Boykotthetze."

In der Petition wird der SED und der "fanatischen Geistlichkeit" vorgeworfen, eine Zweckpropaganda gegen die Zeugen Jehovas inszeniert zu haben, indem sie als Feinde der Demokratie und Handlanger imperialistischer Politiker und Monopolkapitalisten diffamiert wurden. Die Verweigerung der Rechtsgleichheit ihrer vollberuflichen Prediger gegenüber den Geistlichen der Kirchen sei ein Verstoß gegen Artikel 43: "Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet."

In der Petition wird auch auf die Artikel 8, 9, 15 und 42 der DDR-Verfassung hingewiesen, wo die persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und das Postgeheimnis (8) sowie Meinungsfreiheit (9), Recht auf Arbeit und Lebensunterhalt (15), Zulassung zum öffentlichen Dienst unabhängig vom religiösen Bekenntnis (42) garantiert werden.

Der Protest enthält eine eindringliche Warnung vor weiterer Aufhetzung der Bevölkerung, die sonst in eine offene Verfolgung der Zeugen Jehovas übergehen würde. Deutliche Parallelen zur "Erklärung" von 1933 enthält der folgende Absatz:

"Wir haben keine Furcht vor tyrannischen Menschen, die sich uns entgegenstellen, und wir schrecken nicht davor zurück, für die Wahrheit auch als Märtyrer und treue Nachfolger Christi einzustehen. Wenn dieser Terror mit seiner Verfolgung gegen uns zugelassen wird, so wird es der Weltöffentlichkeit offenbar werden, daß eine demokratische Ordnung der Freiheit innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik nicht errichtet worden und daß auch die letzte Spur von Freiheit dort verschwunden ist. Die Missstände, gegen die wir Beschwerde erheben, zeigen ein Wiederaufleben von Nazimethoden, die zu unterbinden und abzuschaffen freiheitsliebende Nationen im vergangenen Kriege gekämpft haben."

Die Zeugen Jehovas beriefen sich ausdrücklich auf den "Geist der demokratischen Verfassung, in der Freiheit und Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit und Freundschaft mit allen Völkern" verbürgt sind. Die Petition, in der die Wiederherstellung ihrer Rechte verlangt wird, wird in sieben Punkten angefügt.

Ein Exemplar der Petition ging auch an den Ersten Justizminister der DDR, Max Fechner, der es am 27. Juli 1950 mit dem Vermerk "Der Minister hat Kenntnis genommen" versah und zu den Akten legte. Der totalitäre Staat musste in der Petition der Zeugen Jehovas eine ungeheure Provokation sehen. Sie weist nach, dass er zwar eine demokratische Verfassung eingesetzt hatte, diese aber nur eine Scheinverfassung war. Diese Herausforderung führte zu einer vierzig Jahre dauernden erbitterten Bekämpfung und Unterdrückung der Zeugen Jehovas.
 

Inhaltsübersicht in Stichpunkten

Teil I Widerstand im Nationalsozialismus aus christlicher Überzeugung:

Deutsche Konzentrationslager; Der Hitlergruß; Versagen der Großkirchen während der NS-Herrschaft; Bekennende Kirche - Widerstand in eigener Sache; Zeugen Jehovas im Nationalsozialismus: Die Erklärung vom 25. Juni 1933, "Kreuzzug gegen das Christentum", Deutung und Bewertung des religiösen Widerstands; Zusammenfassung; Zum Begriff "Holocaust"; Theorie und Praxis des Widerstands; Zeugnisse aus Konzentrationslagern: Die Bedeutung von Zeitzeugen, Bruno Bettelheim, Niels Jorgensen, Asger Dan Werge, Rudolf Höss, Margarete Buber-Neumann, Konrad Franke; Dokumente: Erklärung, Bibelforscher-Revers

Teil II Verfolgung in der kommunistischen DDR:

Nachkriegszeit 1945-1948: Wiederaufbau; Der Berliner Kongress 1949: "Es ist später als du denkst"; Die Verfolgung beginnt: "Über Maßnahmen gegen die Organisation ‚Zeugen Jehovas'"; "Der Minister hat Kenntnis genommen": Eine Petition an die Regierung der DDR, "Apostel der Atombombe": Pressekampagne und Verhaftungswelle, Die Stunde der Justiz: Schauprozesse gegen Zeugen Jehovas, Zwei Berichte über die Zeit in DDR-Gefängnissen, Aberkennung des Status "Opfer des Faschismus"; Bruders Hüter? Die Stimme der Kirche; Staatssicherheit vs. Zeugen Jehovas: vierzig Jahre im Untergrund; Diffamierungskampagnen: eine Stasi-"Dokumentation"; Die Ära Honecker 1971-1988: "Feindzentrale" Wachtturm-Gesellschaft; Untergang der DDR und Anerkennung als Religionsgemeinschaft; Zusammenfassung; Dokumente: Petition, Entscheidung des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik

Anhang:

Bemühungen einer Religionsgemeinschaft um Anerkennung; Ein Rechtsstreit um Anerkennung: 1990 bis 1997; Bedeutung der Körperschaftsrechte; Die Folgen des Rechtsstreites; Der neue Kurs: Einrichtung eines Informationsdienstes; Zusammenfassung; Resolution der Zeugen Jehovas vom 2. August 1998; Über die Gründe, warum Zeugen Jehovas nicht wählen; Wahlpflicht unter dem NS-Regime und der kommunistischen DDR; Wahlrecht in der demokratischen Bundesrepublik Deutschland; Literatur