Sorgerechtsentzug der Kinder der Familie Schmidt
Abschrift des Beschlusses des Brieger Amtsgerichts

Beschluss

In der Familienrechtssache, betreffend
1) den am 2. Januar 1925 geborenen Schüler Georg Schmidt,
2) die am 12. Dezember 1926 geb. Schülerin Hanna Schmidt,
beide evangelischer Religion, wohnhaft in Schreibendorf,
Vater: Gärtner Hermann Schmidt aus Schreibendorf z.Zt. im Gerichtsgefängnis in Ols i./Schles.
Mutter: Elfriede Schmidt, geb. Scholz, aus Schreibendorf^wird gem. § 1166 Abs.1 BGB. den Eltern das Recht der tatsächlichen Sorge für die Person der beiden Kinder, dem Vater auch das Recht der Vertretung der Kinder in persönlichen Angelegenheiten entzogen, und es wird insoweit die Pflegschaft über die Kinder angeordnet.
Das Kreisjugendamt Brieg wird mit seinem Einverständnis zum Pfleger der Kinder bestimmt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Eltern als die Gesamtschuldner.

Gründe

Die Eltern der beiden Kinder sind Anhänger der internationalen Bibel-forscher Vereinigung (I.B.V) Der Vater der Kinder ist wegen Tätigkeit für die verbotene I.B.V. durch Urteil der Sondergerichte Breslau vom 17.9.1935 (Sg.10a K Ms. 74/35) zu einer Geldstrafe von 200 RM und ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe ist am 23.4.1936 durch Amnestie erlassen. Der Vater ist ferner wegen Werbetätigkeit für die verbotene I.B.V. nach §4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28.2.1933 durch Urteil desselben Gericht (2.Sg.10 Ms 595/36) vom 6.1.1937 zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, die er bis zum 9. Oktober 1938 verbüßt.

Die Mutter ist nach ihrer Behauptung zwar nicht Mitglied der I.B.V. bekennt sich aber zur Sekte der Zeugen Jehovas.

Die Kinder sind abgesehen von ihrer politischen Einstellung, gesittet erzogen und zeigen nach dem Zeugnis ihres Lehrers bei guter Begabung und über den Durchschnitt gehenden Leistungen ein äußerlich anständiges Verhalten. In weltanschaulicher Hinsicht sind sie von den Eltern, insbesondere von der Mutter, im Sinne der verbotenen Glaubensbewegung der I.B.V. stärkstens beeinflußt. Beide Kinder gehören keiner nationalsozialistischen Jugendorganisation an. Ebenso wie die Eltern verweigern sie den deutschen Gruß und sind zum Mitsingen der nationalen Lieder nicht zu bewegen. Sie mußten deshalb bei feierlichen Anlässen in der Schule von den Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

Das Verhalten der Kinder zeigt deutlich die staatsfeindliche Einstellung der Eltern, die allerdings behaupten, dem nationalistischen Staat nicht feindlich gegenüber zu stehen. Die Kinder sind darum, ebenso wie die Eltern, schon heute von der Dorfgemeinschaft abgerückt, was sich bei dem l3jährigen Jungen Georg besonders bemerkbar macht. Der innere Zwiespalt zwischen Schule und Elternhaus hat den Knaben nach einem Bericht bereits der Volksgemeinschaft entfremdet und zu den Anschauungen der Bibelforscher gedrängt. Er ist zu einem für sein Alter unnatürlich ernsten Grübler geworden Bei der noch jüngeren Schwester Hanna ist z.Zt. zwar eine so tief gehende seelische Beeinflussung durch die Eltern noch nicht festzustellen, wenn sie sich auch äußerlich dem Verhalten der und des Bruders bereits angeschlossen hat. Beide Kinder laufen Gefahr, durch diese Erziehungsweise durch die Eltern der Volksgemeinschaft vollkommen entfremdet zu werden, und schließlich verloren zu gehen, wie sie schon heute dem inneren Erleben des Deutschen Volkes fremd gegenüberstehen.

Wenn Eltern ihre Kinder bewußt zu welcher volksfremden Einstellung erziehen, verletzen sie das ihnen gegebene Erziehungsrecht auf Schwerste Abgesehen von den allgemeinen Erwägungen, dass im Interesse der Volksgemeinschaft eine solche Handhabung der Erziehungsgewalt als ungesetzlich bezeichnet werden muß, erschien es erforderlich, im Interesse der gefährdeten Kinder geeignete Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Erziehungsamt und der NSV. davon überzeugt, daß die Kinder der Volksgemeinschaft nur zurückgewonnen werden können, wenn sie aus ihrer bisherigen Umgebung entfernt werden. Andernfalls würden alle Versuche, sie von der volksfeindlichen Einstellungen zu bekehren, an den häuslichen Einwirkungen der Eltern scheitern. Sie müssen diesem seelischen Zwiespalt endgültig entzogen werden und sollen deshalb in geeignete Pflegefamilien, die von der NSV. bereits namhaft gemacht worden sind, untergebracht werden.

Im Interesse der Kinder waren deshalb die angeordneten Maßnahmen gem. § 1666 BGB. zu treffen.

Das Kreisjugendamt, das sich zur Übernahme der Pflegschaft bereit erklärt hat, war gleichzeitig zum Pfleger der Kinder zu bestellen. Dem Kreisjugendamt wird es nunmehr obliegen, die weitere Unterbringung der Kinder zu veranlassen.

Brieg den 2. April 1938
Amtsgericht
gez. Ennulat
Ausgefertigt
Brieg, den 2.April 1938
Justizsekretär
als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts

Quelle:

Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Jehovas Zeugen im Elztal
anlässlich der "Standhaft"-Veranstaltung vom 19. bis 23. März in Waldkirch

Siehe auch:

Hermann und Elfriede Schmidt
Lebensbericht der Eltern

Georg Schmidt
Lebensbericht

 

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