Sorgerechtsentzug der Kinder der Familie Schmidt
Abschrift des Beschlusses des Brieger Amtsgerichts
Beschluss
In der Familienrechtssache, betreffend
1) den am 2. Januar 1925 geborenen Schüler Georg Schmidt,
2) die am 12. Dezember 1926 geb. Schülerin Hanna Schmidt,
beide evangelischer Religion, wohnhaft in Schreibendorf,
Vater: Gärtner Hermann Schmidt aus Schreibendorf z.Zt. im
Gerichtsgefängnis in Ols i./Schles.
Mutter: Elfriede Schmidt, geb. Scholz, aus Schreibendorf^wird gem. § 1166
Abs.1 BGB. den Eltern das Recht der tatsächlichen Sorge für die Person
der beiden Kinder, dem Vater auch das Recht der Vertretung der Kinder in
persönlichen Angelegenheiten entzogen, und es wird insoweit die
Pflegschaft über die Kinder angeordnet.
Das Kreisjugendamt Brieg wird mit seinem Einverständnis zum Pfleger der
Kinder bestimmt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Eltern als die Gesamtschuldner.
Gründe
Die Eltern der beiden Kinder sind Anhänger der internationalen
Bibel-forscher Vereinigung (I.B.V) Der Vater der Kinder ist wegen
Tätigkeit für die verbotene I.B.V. durch Urteil der Sondergerichte
Breslau vom 17.9.1935 (Sg.10a K Ms. 74/35) zu einer Geldstrafe von 200 RM
und ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe ist
am 23.4.1936 durch Amnestie erlassen. Der Vater ist ferner wegen
Werbetätigkeit für die verbotene I.B.V. nach §4 der Verordnung des
Reichspräsidenten vom 28.2.1933 durch Urteil desselben Gericht (2.Sg.10
Ms 595/36) vom 6.1.1937 zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt
worden, die er bis zum 9. Oktober 1938 verbüßt.
Die Mutter ist nach ihrer Behauptung zwar nicht Mitglied der I.B.V.
bekennt sich aber zur Sekte der Zeugen Jehovas.
Die Kinder sind abgesehen von ihrer politischen Einstellung,
gesittet erzogen und zeigen nach dem Zeugnis ihres Lehrers bei guter
Begabung und über den Durchschnitt gehenden Leistungen ein äußerlich
anständiges Verhalten. In weltanschaulicher Hinsicht sind sie von den
Eltern, insbesondere von der Mutter, im Sinne der verbotenen
Glaubensbewegung der I.B.V. stärkstens beeinflußt. Beide Kinder gehören
keiner nationalsozialistischen Jugendorganisation an. Ebenso wie die
Eltern verweigern sie den deutschen Gruß und sind zum Mitsingen der
nationalen Lieder nicht zu bewegen. Sie mußten deshalb bei feierlichen
Anlässen in der Schule von den Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
Das Verhalten der Kinder zeigt deutlich die staatsfeindliche
Einstellung der Eltern, die allerdings behaupten, dem nationalistischen
Staat nicht feindlich gegenüber zu stehen. Die Kinder sind darum, ebenso
wie die Eltern, schon heute von der Dorfgemeinschaft abgerückt, was sich
bei dem l3jährigen Jungen Georg besonders bemerkbar macht. Der innere
Zwiespalt zwischen Schule und Elternhaus hat den Knaben nach einem Bericht
bereits der Volksgemeinschaft entfremdet und zu den Anschauungen der
Bibelforscher gedrängt. Er ist zu einem für sein Alter unnatürlich
ernsten Grübler geworden Bei der noch jüngeren Schwester Hanna ist z.Zt.
zwar eine so tief gehende seelische Beeinflussung durch die Eltern noch
nicht festzustellen, wenn sie sich auch äußerlich dem Verhalten der und
des Bruders bereits angeschlossen hat. Beide Kinder laufen Gefahr, durch
diese Erziehungsweise durch die Eltern der Volksgemeinschaft vollkommen
entfremdet zu werden, und schließlich verloren zu gehen, wie sie schon
heute dem inneren Erleben des Deutschen Volkes fremd gegenüberstehen.
Wenn Eltern ihre Kinder bewußt zu welcher volksfremden Einstellung
erziehen, verletzen sie das ihnen gegebene Erziehungsrecht auf Schwerste
Abgesehen von den allgemeinen Erwägungen, dass im Interesse der
Volksgemeinschaft eine solche Handhabung der Erziehungsgewalt als
ungesetzlich bezeichnet werden muß, erschien es erforderlich, im
Interesse der gefährdeten Kinder geeignete Maßnahmen nach § 1666 BGB zu
ergreifen. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Erziehungsamt und
der NSV. davon überzeugt, daß die Kinder der Volksgemeinschaft nur
zurückgewonnen werden können, wenn sie aus ihrer bisherigen Umgebung
entfernt werden. Andernfalls würden alle Versuche, sie von der
volksfeindlichen Einstellungen zu bekehren, an den häuslichen
Einwirkungen der Eltern scheitern. Sie müssen diesem seelischen Zwiespalt
endgültig entzogen werden und sollen deshalb in geeignete Pflegefamilien,
die von der NSV. bereits namhaft gemacht worden sind, untergebracht
werden.
Im Interesse der Kinder waren deshalb die angeordneten Maßnahmen
gem. § 1666 BGB. zu treffen.
Das Kreisjugendamt, das sich zur Übernahme der Pflegschaft bereit
erklärt hat, war gleichzeitig zum Pfleger der Kinder zu bestellen. Dem
Kreisjugendamt wird es nunmehr obliegen, die weitere Unterbringung der
Kinder zu veranlassen.
Brieg den 2. April 1938
Amtsgericht
gez. Ennulat
Ausgefertigt
Brieg, den 2.April 1938
Justizsekretär
als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts
Quelle:
Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Jehovas Zeugen im Elztal
anlässlich der "Standhaft"-Veranstaltung
vom 19. bis 23. März in Waldkirch
Siehe auch:
Hermann und Elfriede Schmidt
Lebensbericht der Eltern
Georg Schmidt
Lebensbericht
|